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Immobilienbewertung bei Erbschaft – Was Erben wissen müssen (und warum ein Gutachten entscheiden kann)

  • Autorenbild: Maximilian Enkert
    Maximilian Enkert
  • vor 3 Tagen
  • 9 Min. Lesezeit

Ein Todesfall in der Familie bringt Trauer und Schmerz – und oft genug auch eine Immobilie, mit der man kurzfristig umgehen muss. Ob Elternhaus, Eigentumswohnung oder Mietobjekt: Geerbte Immobilien stellen Erben regelmäßig vor eine Fülle von rechtlichen, steuerlichen und praktischen Fragen, für die man sich in keiner Lebenslage wirklich wappnen kann.


Mann steht vor seinem geerbten Haus. Er überlegt ein Verkehrswertgutachten zu beauftragen

Was passiert steuerlich, wenn ich ein Haus erbe? Wie ermittelt das Finanzamt den Wert der Immobilie – und kann ich diesen anfechten? Wann brauche ich überhaupt ein Gutachten? Und was gilt, wenn mehrere Erben beteiligt sind?


In diesem Beitrag beantworten wir diese Fragen Schritt für Schritt. Klar, verständlich und ohne unnötigen Fachjargon – denn gerade in einer emotionalen Ausnahmesituation verdient das Thema eine Aufbereitung, die wirklich hilft.


Das Wichtigste in Kürze


  • Die Immobilie ist in den meisten Erbfällen der wertvollste Bestandteil des Nachlasses – und damit maßgeblich für die Berechnung der Erbschaftsteuer.

  • Das Finanzamt bewertet Immobilien im Erbfall nach standardisierten Pauschalverfahren – und kommt dabei häufig zu einem Wert, der über dem tatsächlichen Marktwert liegt.

  • Erben haben das gesetzlich verbriefte Recht (§ 198 Bewertungsgesetz), einen niedrigeren Verkehrswert durch ein professionelles Gutachten nachzuweisen.

  • Der Stichtag für die Wertermittlung ist immer der Todestag des Erblassers.

  • Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten kann die Erbschaftsteuer in vielen Fällen erheblich senken – und rechnet sich damit oft schon ab dem ersten Euro.

  • Für Ehegatten und Kinder gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung beim selbst genutzten Familienheim.

  • Bei Erbengemeinschaften ist eine professionelle Bewertung besonders wichtig, um Streit zu vermeiden und faire Auszahlungsbeträge zu ermitteln.


Warum ist die Immobilienbewertung bei einer Erbschaft so wichtig?


Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, sind mehrere Dinge gleichzeitig gefragt: rechtliche Klarheit, steuerliche Einordnung und eine belastbare Zahlenbasis für alle Beteiligten. Ohne eine fundierte Wertermittlung fehlt in jedem dieser Bereiche die Grundlage.


Für das Finanzamt ist der Wert der Immobilie die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Je höher der angesetzte Wert, desto höher fällt die Steuerforderung aus – und das Finanzamt hat ein strukturelles Interesse daran, diesen Wert eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen.


Für die Erbengemeinschaft bildet der Verkehrswert die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen: Soll die Immobilie verkauft werden? Übernimmt ein Erbe das Objekt und zahlt die anderen aus? Wie hoch müssen diese Auszahlungsbeträge sein? Ohne unabhängige Bewertung bleiben das alles Verhandlungssachen – mit hohem Konfliktpotenzial.


Kurz gesagt: Eine professionelle Immobilienbewertung im Erbfall ist kein Luxus, sondern eine direkte Schutzmaßnahme – finanziell wie rechtlich.


Wie bewertet das Finanzamt eine geerbte Immobilie?


Zuständig für die steuerliche Bewertung der geerbten Immobilie ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die Grundlage bilden das Bewertungsgesetz (BewG) sowie das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).


Das Problem: Das Finanzamt nimmt die Wertermittlung ohne persönliche Besichtigung vor. Es arbeitet mit standardisierten Schätzverfahren, die auf dem Bodenrichtwert und vereinfachten Bewertungsmodellen basieren. Wertmindernde Faktoren wie Modernisierungsrückstau, Bauschäden, ungünstige Grundrisse oder Belastungen im Grundbuch werden dabei häufig nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.


Das Ergebnis: Der steuerlich angesetzte Immobilienwert liegt in der Praxis häufig deutlich über dem tatsächlichen Marktwert. Für Erben bedeutet das eine höhere Erbschaftsteuer, als rechtlich notwendig wäre.


Die Gesetzesänderungen ab 2023 verschärfen das Problem


Seit 2023 gelten neue Bewertungsregeln, die den steuerlichen Ansatz von Immobilien nochmals nach oben getrieben haben. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:


  • Verlängerte Gesamtnutzungsdauer: Wohnimmobilien werden nun mit einer Gesamtnutzungsdauer von 80 statt 70 Jahren angesetzt. Das senkt die Alterswertminderung und erhöht entsprechend den Restwert im Gutachten des Finanzamts.

  • Regionalfaktoren: In Regionen mit starkem Zuzug – in Bayern etwa Nürnberg, Erlangen oder die Metropolregion – können Regionalfaktoren den steuerlich angesetzten Immobilienwert spürbar erhöhen.

  • Angepasste Sachwertfaktoren: Die neuen Marktanpassungsfaktoren orientieren sich stärker an den tatsächlichen Kaufpreisen – was in vielen Lagen zu deutlich höheren Steuerwerten führt.


In der Praxis kann das bedeuten: Eine Immobilie, die vor 2023 mit 400.000 Euro bewertet wurde, wird heute vom Finanzamt möglicherweise mit 550.000 Euro oder mehr angesetzt – mit entsprechend höherer Erbschaftsteuer.


Erbschaftsteuer auf Immobilien: Freibeträge und Steuersätze


Nicht jede Erbschaft löst automatisch Steuerpflicht aus. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen dem Wert des geerbten Vermögens und dem persönlichen Freibetrag des Erben.


Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Verwandtschaft

Steuerklasse

Freibetrag

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner

I

500.000 €

Kinder, Stief- und Adoptivkinder

I

400.000 €

Enkel (wenn Elternteil bereits verstorben)

I

400.000 €

Enkel

I

200.000 €

Eltern und Großeltern

I

100.000 €

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern

II

20.000 €

Nicht verwandte Erben

III

20.000 €

Nur der Teil des Nachlasswerts, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert. Liegt die geerbte Immobilie also unter dem jeweiligen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Zusätzlich zu den personenbezogenen Freibeträgen können Nachlassverbindlichkeiten – darunter offene Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, Notar- und Gerichtsgebühren sowie Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche – von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Ohne Einzelnachweise erkennt das Finanzamt eine Pauschale von 15.000 Euro an (§ 10 ErbStG); bei höheren tatsächlichen Kosten lohnt sich der beleggestützte Einzelnachweis.


Erbschaftsteuersätze nach Steuerklasse

Restbetrag nach Freibetrag

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

bis 6 Mio. €

19 %

30 %

30 %

bis 13 Mio. €

23 %

35 %

50 %

bis 26 Mio. €

27 %

40 %

50 %

ab 26 Mio. €

30 %

43 %

50 %

Beispiel: Ein nicht verwandter Erbe übernimmt eine Immobilie, die das Finanzamt mit 350.000 Euro bewertet. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro verbleiben 330.000 Euro als steuerpflichtiger Betrag. In Steuerklasse III fällt hierauf ein Steuersatz von 30 Prozent an – das entspricht einer Erbschaftsteuerlast von 99.000 Euro.

Bereits eine Abweichung von 50.000 Euro beim angesetzten Immobilienwert würde hier eine Steuerersparnis von 15.000 Euro bedeuten. Das ist der entscheidende Hebel, an dem ein unabhängiges Gutachten ansetzt.


Wie ermittelt ein Sachverständiger den Verkehrswert?


Anders als das Finanzamt bewertet ein zertifizierter Sachverständiger die Immobilie auf Basis einer persönlichen Vor-Ort-Besichtigung sowie einer umfassenden Dokumentenprüfung. Er berücksichtigt dabei alle Faktoren, die den Wert der Immobilie am Stichtag – dem Todestag des Erblassers – tatsächlich beeinflusst haben.

Dazu gehören unter anderem:


  • Zustand der Bausubstanz und eventuelle Baumängel oder -schäden

  • Durchgeführte oder unterlassene Modernisierungsmaßnahmen

  • Energetische Qualität des Gebäudes

  • Grundbuchbelastungen wie Nießbrauch, Wegerechte oder Grundschulden

  • Mikro- und Makrolage der Immobilie

  • Aktuelle Marktdaten und tatsächliche Transaktionspreise vergleichbarer Objekte


Wie kann ein Gutachten die Erbschaftsteuer senken?


Der Gesetzgeber gibt Erben in § 198 Bewertungsgesetz ausdrücklich das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das Instrument dafür ist ein anerkanntes Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.


Stellt der Sachverständige – auf Basis der Ortsbesichtigung und aller wertrelevanten Faktoren – einen niedrigeren Verkehrswert fest als das Finanzamt, kann dieser Wert der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die Differenz kann, je nach Immobilienwert und Steuerklasse, mehrere zehntausend Euro ausmachen.


Rechenbeispiel:


Finanzamt (Schätzung)

Unabhängiges Gutachten

Immobilienwert

420.000 €

350.000 €

Freibetrag (Steuerklasse I, Kind)

400.000 €

400.000 €

Steuerpflichtiger Restbetrag

20.000 €

0 €

Erbschaftsteuer (7 %)

1.400 €

0 €

In diesem Beispiel entscheidet allein eine Wertdifferenz von 70.000 Euro darüber, ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Bei höheren Nachlasswerten und ungünstigeren Steuerklassen sind die Auswirkungen noch deutlich gravierender.

Die Kosten des Gutachtens selbst – in der Regel abhängig von Größe und Komplexität der Immobilie – können zudem als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Das Gutachten amortisiert sich damit in vielen Fällen deutlich schneller, als Erben erwarten.


Sonderregelungen: Wann fällt gar keine Erbschaftsteuer an?


Das Familienheim: Steuerbefreiung bei Selbstnutzung

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sieht das Gesetz eine vollständige Steuerbefreiung beim geerbten Familienheim vor – unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung ist, dass der Erblasser das Objekt bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und der überlebende Partner innerhalb von sechs Monaten in die Immobilie einzieht und dort für mindestens zehn Jahre als Hauptwohnsitz wohnen bleibt.


Auch Kinder können von dieser Regelung profitieren – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Fläche wird anteilig besteuert.


Achtung – Behaltenspflicht: Wer das Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkauft, vermietet oder aus anderen Gründen nicht mehr selbst bewohnt (außer aus zwingenden gesundheitlichen Gründen), verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Die volle Erbschaftsteuer wird dann nachträglich fällig.


Vermietete Immobilien: 10-Prozent-Abschlag

Für vermietete Wohn- und Gewerbeimmobilien sieht § 13d ErbStG einen Bewertungsabschlag von zehn Prozent vor. Die Erbschaftsteuer wird in diesen Fällen nicht auf den vollen Verkehrswert, sondern nur auf 90 Prozent des gemeinen Werts berechnet. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt diese Regelung auch für Auslandsimmobilien in Staaten, mit denen Deutschland ein entsprechendes Informationsaustauschabkommen abgeschlossen hat.


Betriebsvermögen mit Immobilien

Gehören gewerblich genutzte Immobilien zum Nachlass, greifen unter bestimmten Voraussetzungen die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Bei Fortführung des Betriebs können bis zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder sogar 100 Prozent (Optionsverschonung) des Betriebsvermögens steuerfrei bleiben – abhängig von Haltedauer, Lohnsumme und Verwaltungsvermögensanteil. Hier empfiehlt sich stets die enge Abstimmung mit einem Steuerberater.


Erbengemeinschaft und geerbte Immobilie: Besondere Herausforderungen


Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft – und die ist in der Praxis eine der häufigsten Quellen für familiäre Konflikte. Besonders bei Immobilien prallen unterschiedliche Interessen aufeinander: Einer möchte das Elternhaus behalten, ein anderer will verkaufen, der dritte würde am liebsten selbst einziehen.

In all diesen Konstellationen ist ein unabhängiges Gutachten die wichtigste Grundlage für eine sachliche, faire Diskussion.


Auszahlung von Miterben: Wer eine Immobilie aus der Erbengemeinschaft übernehmen möchte, muss die anderen Erben auszahlen. Grundlage für die Auszahlungssumme ist der Verkehrswert der Immobilie. Ohne Gutachten ist jede Einigung Verhandlungssache – mit hohem Streitpotenzial.


Teilungsversteigerung: Gelingt keine Einigung, kann jeder Erbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Das führt in aller Regel zu einem deutlich niedrigeren Erlös als ein regulärer Verkauf. Ein Gutachten kann dazu beitragen, eine außergerichtliche Einigung zu erleichtern und die Teilungsversteigerung zu verhindern.


Schiedsgutachten: Wenn innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigkeit über den Wert der Immobilie besteht, kann ein neutraler Sachverständiger ein Schiedsgutachten erstellen, das für alle Beteiligten bindend ist – und eine gerichtliche Auseinandersetzung überflüssig macht.


Schritt-für-Schritt: Was Erben bei einer Immobilie tun müssen


Schritt 1: Erbe annehmen oder ausschlagen

Prüfen Sie zunächst, ob das Erbe angenommen werden soll. Ist die Immobilie mit Schulden belastet, die den Verkehrswert übersteigen, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (bei Erblassern im Ausland: sechs Monate).


Schritt 2: Erbschaft beim Finanzamt melden (Frist: 3 Monate)

Nach Annahme des Erbes sind Erben verpflichtet, das zuständige Finanzamt des Verstorbenen innerhalb von drei Monaten über die Erbschaft zu informieren (§ 30 ErbStG). Ein formloses Schreiben mit den wesentlichen Angaben zum Erbfall genügt dafür zunächst. Wichtig: Banken, Notare und Nachlassgerichte informieren das Finanzamt ohnehin automatisch.


Schritt 3: Immobilie professionell bewerten lassen

Beauftragen Sie zeitnah einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts zum Todestag des Erblassers. Je früher das Gutachten vorliegt, desto besser können Sie auf die Bewertung des Finanzamts reagieren.


Schritt 4: Steuerbescheid des Finanzamts prüfen

Das Finanzamt erstellt einen Feststellungsbescheid für den Immobilienwert. Weicht dieser erheblich vom gutachterlich ermittelten Verkehrswert ab, können Sie Einspruch einlegen und das Gutachten als Gegenbeweis einreichen.


Schritt 5: Erbschaftsteuererklärung abgeben

Fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung an, muss diese innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden. Der darin anzugebende Verkehrswert der Immobilie sollte auf dem Gutachten basieren – nicht auf der Schätzung des Finanzamts.


Schritt 6: Steuerbescheid erhalten und ggf. anfechten

Bis zum endgültigen Steuerbescheid können ein bis zwei Jahre vergehen. Auch gegen den Steuerbescheid selbst ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich. Ein gerichtsfestes Gutachten ist dabei das stärkste Argument.


Welche Unterlagen werden für ein Erbschaft-Gutachten benötigt?


Um die Immobilie zum Stichtag (Todestag) zu bewerten, benötigt der Sachverständige eine Reihe von Dokumenten. Viele dieser Unterlagen können wir, falls sie Ihnen nicht vorliegen, auch bei den zuständigen Behörden in Ihrem Namen einholen.

Typischerweise benötigt werden:


  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)

  • Flurkarte / Liegenschaftskarte

  • Baupläne, Grundrisse, Baubeschreibung

  • Wohnflächenberechnung

  • Energieausweis (sofern vorhanden)

  • Bei Mietobjekten: aktuelle Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen

  • Angaben zu durchgeführten Modernisierungen

  • Informationen über bekannte Mängel oder Bauschäden

  • Ggf. Auskünfte über Altlasten oder Baulastenverzeichnis


Nicht vorliegende Unterlagen besorgen wir gerne für Sie!


Häufige Fragen zur Immobilienbewertung bei Erbschaft


Brauche ich immer ein Gutachten, wenn ich eine Immobilie erbe?

Nein – wenn der Immobilienwert deutlich unter dem persönlichen Freibetrag liegt oder eine Steuerbefreiung (z. B. Familienheim) greift, ist ein Gutachten nicht zwingend erforderlich. Sobald aber unklar ist, ob das Finanzamt einen angemessenen Wert ansetzt, oder sobald ein Konflikt innerhalb der Erbengemeinschaft droht, ist eine professionelle Bewertung sinnvoll.


Kann ich den Wert selbst schätzen oder einen Makler befragen?

Nein – für die Vorlage beim Finanzamt ist ausschließlich das Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gerichtsfest. Die kostenlose Marktpreiseinschätzung eines Maklers ist rechtlich nicht bindend und wird vom Finanzamt nicht anerkannt.


Was ist der maßgebliche Bewertungsstichtag?

Der Verkehrswert muss stets auf den Todestag des Erblassers ermittelt werden – unabhängig davon, wann das Gutachten beauftragt oder erstellt wird.


Kann ich das Gutachten auch nachträglich beauftragen?

Ja. Ein Sachverständiger kann den Verkehrswert rückwirkend auf den Stichtag ermitteln, sofern die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen. Je zeitnäher das Gutachten nach dem Erbfall erstellt wird, desto einfacher ist die Rekonstruktion des Marktumfelds zum Stichtag.


Was kostet ein Gutachten im Erbfall?

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand und dem Wert der Immobilie. Sie können sich mit unseren Kostenrechner einen Überblick über unsere Kosten verschaffen.


Was passiert, wenn das Finanzamt das Gutachten nicht anerkennt?

Ein behördenkonformes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen kann vom Finanzamt nicht ohne sachliche Begründung abgelehnt werden. Bei Nachfragen stehen wir Ihnen auch nach der Erstellung des Gutachtens zur Verfügung und vertreten unsere Ermittlung gegenüber dem Finanzamt.


Unser Fazit: Im Erbfall zählt jeder Euro – und jedes Detail


Eine Immobilie zu erben ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation, die mit Trauer, Verantwortung und einer Vielzahl von Entscheidungen verbunden ist. Gleichzeitig ist sie eines der Momente, in dem finanzielle Fehler am schwersten wiegen.


Das Finanzamt bewertet Immobilien im Erbfall nach standardisierten Verfahren – ohne Ortsbesichtigung, ohne Kenntnis der Objekthistorie und ohne Interesse an wertmindernden Faktoren. Das Ergebnis ist häufig ein überhöhter Steuerwert, der zu einer unnötig hohen Erbschaftsteuer führt.


Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten ist das wirksamste Instrument, das Erben in die Hand bekommen, um sich dagegen zu wehren. Es schafft Rechtssicherheit gegenüber dem Finanzamt, Fairness innerhalb der Erbengemeinschaft und Klarheit bei allen weiteren Entscheidungen – ob Verkauf, Selbstnutzung oder Vermietung.


Als DEKRA-zertifizierte Sachverständige mit langjähriger Erfahrung in der Metropolregion Nürnberg begleiten wir Sie durch diesen Prozess – kompetent, schnell und transparent.


Sie haben eine Immobilie geerbt und wissen nicht, wie Sie weiter vorgehen sollen?

Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung – damit Sie in einer schwierigen Situation wissen, worauf es ankommt. Kontaktieren Sie uns!


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine steuerliche Beratung vornehmen, wenden Sie sich hierfür bitte an Ihren Steuerberater.

 
 
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